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§ 7 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 7

(1) Die Registrierungsbehörden haben durch öffentlichen Anschlag und allenfalls auch auf andere ortsübliche Weise kundzumachen, an welchen Stellen und zu welcher Zeit sich die innerhalb des Verwaltungsbezirkes wohnhaften registrierungspflichtigen Personen zu melden haben.

(2) In der Kundmachung sind die Meldepflichtigen aufzufordern, anläßlich der Meldung die zum Nachweis ihrer Identität erforderlichen Personaldokumente (Tauf- oder Geburtsschein, Heimatschein, Identitätsausweis und Meldezettel) mitzubringen.

(3) Die Bestimmungen des § 6, Abs.und, sind in der Kundmachung anzuführen.

(4) In der Kundmachung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Personen, die die Meldung unterlassen oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben machen oder etwas unternehmen, um die Aufnahme eines Registrierungspflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierungspflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, sich des Verbrechens des Betruges schuldig machen und hiefür mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (§ 8 des Verbotsgesetzes 1947).

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