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§ 5 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 5

(1) Zur Durchführung des Melde- und Verzeichnungsverfahrens sind in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden als Registrierungsbehörden zuständig. Sie haben sich zur Entgegennahme der Meldungen und zur Anlegung der besonderen Listen der Nationalsozialisten (Registrierungslisten) der Gemeinden als Meldestellen zu bedienen.

(2) In Wien ist der Magistrat der Stadt Wien Registrierungsbehörde.

(3) Wenn die örtlichen Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, kann die Registrierungsbehörde die Einrichtung mehrerer Meldestellen innerhalb einer Gemeinde anordnen.

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