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§ 68 MTF-SHD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2012

§ 68.

(1) Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, § 52 Abs. 2 bis 9, § 52a Abs. 1 bis 5 samt Überschrift, § 52b Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 52c samt Überschrift, § 52d samt Überschrift, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und 4 samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des V. Teiles, § 57a samt Überschrift, § 57b Abs. 1, 2, 5 und 6 samt Überschrift, § 58, § 60 und § 68 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 39 und § 43e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) § 15 Abs. 3, die Überschrift des III. Teiles „Medizinischtechnische Dienste“, das 1. Hauptstück (§§ 25 und 26) und das 2. Hauptstück (§§ 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen „3. Hauptstück“, „4. Hauptstück“ und „5. Hauptstück“ samt Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ des III. Teiles, § 55, § 57, § 57c und § 59 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 872/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 7, § 52 Abs. 1 Z 4 und 5, § 52a Abs. 6 und § 52b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 872/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)*1) in Kraft.

(5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinischtechnischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission.

(6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß § 52 Abs. 4 leg. cit. ausgeübt hat.

(7) Der 1. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), BGBl. Nr. 560/1974 samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für § 63 dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden.

(8) Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 5, 43f Abs. 1 und 57b Abs. 2, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß § 52a, 52b und 52d sind vom Bundesminister für Gesundheit Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.

(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.

(11) § 44a tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1999 folgenden Tag in Kraft.

(12) § 52b Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.

(13) § 52 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Juli 2002 außer Kraft.

(14) Der Entfall der §§ 44 lit. a, 44a und 51 lit. a sowie § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(15) Der Entfall der §§ 44 lit. h, 45 Abs. 6 letzter Satz, 47 Abs. 5, 51 lit. h sowie §§ 49, 52 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(16) Mit 20. Oktober 2007 treten

  1. 1. §§ 52b Abs. 1 und 52e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft und
  2. 2. § 52b Abs. 3 außer Kraft.

(17) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012

  1. 1. entfallen die §§ 38 bis 42 samt Überschriften, § 44 lit. c, e, f und k, §§ 45 bis 50, § 51 lit. c, e, f und k, § 52 Abs. 8 zweiter Satz, §§ 52a bis 52e samt Überschriften und das 3. Hauptstück des V. Teils und
  2. 2. tritt § 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 in Kraft.

(18) Ausbildungen im medizinisch-technischen Fachdienst, die vor 1. Jänner 2013 begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 31. Dezember 2016 abzuschließen.

(19) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 können Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten nach den vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen und bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.

(20) Die zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anhängigen Verfahren gemäß §§ 52a, 52b und 52e sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(21) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 52d in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2012 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Gleiches gilt für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 52e.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR40141354

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