Artikel II
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 449/1990, zu BGBl. Nr. 102/1961)
- 1. hinsichtlich Art. l Z 11 mit 1. Jänner 1996,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. I mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Landeshauptmann hat Personen, die vor dem 1. Juli 1990 bereits eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit als Stationsgehilfen ausgeübt und das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach Absolvierung der gemäß § 43h Abs. 2 Z 2 festzusetzenden Ergänzungsausbildung auch ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 43g die Berechtigung zur Berufsausübung als Pflegehelfer zu erteilen.
(3) Soweit dies im Falle eines Mangels an Pflegehelfern erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag des Rechtsträgers einer unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Kranken- oder Pflegeanstalt Personen, die am 31. Dezember 1995 den Beruf als Stationsgehilfen ausüben und ein gemäß § 49 ausgestelltes Zeugnis besitzen, die weitere Berufsausübung im bisherigen Umfang, längstens jedoch bis 31. Dezember 1997 zu erteilen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12161696
alte Dokumentnummer
N8196118945L
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