6. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht lautet:
„Inhaltsübersicht
§§ 1. bis 3. Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Allgemeine Berufspflichten
§ 5. Pflegedokumentation
§ 6. Verschwiegenheitspflicht
§ 7. Anzeigepflicht
§ 8. Meldepflicht
§ 9. Auskunftspflicht
§ 10. Berufsausweis
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
1. Hauptstück
§§ 1. bis 3. Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Allgemeine Berufspflichten
§ 5. Pflegedokumentation
§ 6. Verschwiegenheitspflicht
§ 7. Anzeigepflicht
§ 8. Meldepflicht
§ 9. Auskunftspflicht
§ 10. Berufsausweis
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
1. Abschnitt
§§ 1. bis 3. Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Allgemeine Berufspflichten
§ 5. Pflegedokumentation
§ 6. Verschwiegenheitspflicht
§ 7. Anzeigepflicht
§ 8. Meldepflicht
§ 9. Auskunftspflicht
§ 10. Berufsausweis
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§§ 1. bis 3. Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
§ 4. Allgemeine Berufspflichten
§ 5. Pflegedokumentation
§ 6. Verschwiegenheitspflicht
§ 7. Anzeigepflicht
§ 8. Meldepflicht
§ 9. Auskunftspflicht
§ 10. Berufsausweis
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Berufspflichten
§ 4. Allgemeine Berufspflichten
§ 5. Pflegedokumentation
§ 6. Verschwiegenheitspflicht
§ 7. Anzeigepflicht
§ 8. Meldepflicht
§ 9. Auskunftspflicht
§ 10. Berufsausweis
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 4. Allgemeine Berufspflichten
§ 5. Pflegedokumentation
§ 6. Verschwiegenheitspflicht
§ 7. Anzeigepflicht
§ 8. Meldepflicht
§ 9. Auskunftspflicht
§ 10. Berufsausweis
2. Hauptstück
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
1. Abschnitt
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Allgemeines
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 11. Berufsbild
§ 12. Berufsbezeichnungen
2. Abschnitt
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Tätigkeitsbereiche
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 13. Tätigkeitsbereiche
§ 14. Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14a. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 15. Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16. Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18. Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20. Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21. Pflege im Operationsbereich
§ 22. Krankenhaushygiene
§§ 23. bis 25. Lehraufgaben
§ 26. Führungsaufgaben
3. Abschnitt
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Berufsberechtigung
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 27. Berufsberechtigung
§ 28. Qualifikationsnachweise - Inland
§§ 29. bis 30. Qualifikationsnachweise - EWR
§ 31. Qualifikationsnachweise - außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 32a. Drittlanddiplome
§ 33. Ergänzungsausbildung und- prüfung
§ 34. Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35. Berufsausübung
§ 36. Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37. Berufssitz
§ 38. Werbebeschränkung
§ 39. Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 40. Entziehung der Berufsberechtigung
4. Abschnitt
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Ausbildung
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 41. Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Ausbildungsinhalt
§ 43. Praktische Ausbildung
§ 44. Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45. Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46. Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47. Verkürzte Ausbildungen für Hebammen
§ 48. Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49. bis 50. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51. Schulleitung
§ 52. Schulordnung
§ 53. Schülervertretung
§ 54. Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55. Aufnahmekommission
§ 56. Ausschluss von der Ausbildung
§ 57. Ausbildungsverordnung
§ 58. Prüfungen
§ 59. Diplomprüfungskommission
§ 60. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61. Diplom
§ 62. Prüfungsverordnung
5. Abschnitt
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 63. Fortbildung
§ 64. Weiterbildungen
§ 65. Sonderausbildungen
§ 65a. Gleichhaltungsverordnung
§ 65b. Individuelle Gleichhaltung
§ 65c. Akkreditierungsbeirat
§ 66. Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67. Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68. Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 69. Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70. Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71. Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72. Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73. Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
6. Abschnitt
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Spezielle Grundausbildungen
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 74. Spezielle Grundausbildungen
§§ 75. bis 77. Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78. bis 80. Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
3. Hauptstück
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Pflegehilfe
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
1. Abschnitt
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Allgemeines
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 82. Berufsbild
§ 83. Berufsbezeichnung
§ 84. Tätigkeitsbereich
2. Abschnitt
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Berufsberechtigung
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 85. Berufsberechtigung
§ 86. Qualifikationsnachweis - Inland
§ 87. Qualifikationsnachweis - EWR
§ 88. Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 89. Nostrifikation
§ 90. Berufsausübung
§ 91. Entziehung der Berufsberechtigung
3. Abschnitt
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Ausbildung
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 92. Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93. Ausbildungsinhalt
§ 94. Verkürzte Ausbildungen
§§ 95. bis 96. Pflegehilfelehrgänge
§ 97. Lehrgangsleitung
§ 98. Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99. Ausschluss von der Ausbildung
§ 100. Prüfungen
§ 101. Prüfungskommission
§ 102. Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103. Zeugnis
§ 104. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
4. Abschnitt
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
Weiterbildungen
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 104a. Weiterbildungen
§ 104b. Weiterbildungsverordnung
4. Hauptstück
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
§ 105. Strafbestimmungen
§§ 106. bis 116a. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 117. In-Kraft-Treten
§ 118. Vollziehung“
2. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das
- 1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,
- 2. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
- 3. Dentistengesetz - DentG, BGBl. Nr. 90/1949,
- 4. Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
- 5. Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
- 6. Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
- 7. MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
- 8. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
- 9. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
- 10. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
- 11. Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
nicht berührt.“
3. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“.
4. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
§ 14a. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
- 1. die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
- 2. die Verabreichung von Sauerstoff.“
5. § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
- 1. an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,
- 2. an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,
- 3. an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und
- 4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion.“
6. § 17 Abs. 7 lautet:
„(7) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 ist
- 1. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
- 2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.“
7. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „gesunden“ gestrichen.
8. In § 20 Abs. 4 wird in Z 7 das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich und in Z 8 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
- „9. Mitwirkung an der Schmerztherapie.“
9. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Artikel 3“ durch die Wortfolge „im Anhang“ ersetzt.
10. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
- 1. einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
- 2. nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,
gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.“
11. § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Z 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.“
12. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
- 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
- 2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet.“
13. In § 31 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 29 und 30 für
- 1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und
- 2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.“
14. § 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
- 1. der Hauptwohnsitz,
- 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
- 3. dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
- 4. dann der in Aussicht genommene Dienstort und
- 5. schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
gelegen ist, zu beantragen.“
15. § 32 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,“
16. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:
§ 32a. (1) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
- 1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und
- 2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 32 die im Europäischen Wirtschaftraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen.
(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.“
17. Dem § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.“
18. Die Überschrift zu § 39 lautet:
19. In § 39 Abs. 1 wird nach dem Wort „EWR-Staatsangehörige“ die Wortfolge „und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.
20. § 39 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat österreichischen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Betreffende
- 1. die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
- 2. über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.“
21. § 40 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“
22. § 43 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt,
- 1. Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte sowie
- 2. Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 2 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchzuführen.“
23. § 47 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder“
24. § 48 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder“
25. § 55 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,“
26. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,“
27. § 60 Abs. 1 lautet:
„(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
- 2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“
28. § 65 Abs. 2 und 9 entfällt.
29. § 65 Abs. 6 lautet:
„(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
- 1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
- 2. einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- 3. einer sonstigen höheren Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“
30. Nach § 65 werden folgende §§ 65a, 65b und 65c samt Überschriften eingefügt:
§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung
- 1. Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
- 2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
- 3. ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
- 4. Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/ 1993, und
- 5. Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999,
der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichzuhalten, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates gemäß § 65c eingeholt werden.
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
- 1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und
- 2. Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,
innerhalb von vier Wochen nach deren In-Kraft-Treten zur Kenntnis zu bringen.
§ 65b. (1) Personen, die
- 1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
- 2. eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,
sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
- 1. Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 und
- 3. Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
- 1. ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder
- 2. ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.
(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
§ 65c. (1) Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß §§ 65a und 65b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.
(2) Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:
- 1. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
- 2. ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- 3. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
- 4. ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
- 5. vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
(6) Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.“
31. § 73 lautet:
„§ 73. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über
- 1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
- 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
- 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
- 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2
zu erlassen.“
32. Nach § 83 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.“
33. § 83 Abs. 3 Z 1 lautet:
- „1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1, 1a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,“
34. § 84 Abs. 4 Z 3 lautet:
- „3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,“
35. Nach § 84 Abs. 4 Z 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.“
36. § 87 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.“
37. In § 88 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 87 für
- 1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, und
- 2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde.“
38. § 89 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
- 1. der Hauptwohnsitz,
- 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
- 3. dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.“
39. § 91 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“
40. § 92 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.“
41. § 92 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt,
- 1. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und
- 2. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchzuführen.“
42. § 98 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
- 1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
- 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung,
- 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und
- 4. die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
Vom Nachweis gemäß Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.“
43. § 101 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,“
44. § 102 Abs. 1 lautet:
„(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1. einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
- 2. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
- 3. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.“
45. Dem 3. Hauptstück wird folgender Abschnitt angefügt:
„4. Abschnitt
Weiterbildungen
§ 104a. (1) Pflegehelfer sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 83 Abs. 1a.
Weiterbildungsverordnung
§ 104b. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Pflegehilfeausbildung und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften über
- 1. die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
- 2. die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
- 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
- 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 83 Abs. 1a
zu erlassen.“
46. § 105a erhält die Bezeichnung „§ 105.“.
47. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
„§ 116a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“
48. § 117 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 52b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt § 52e für
- 1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde, und
- 2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in einem durch dieses Bundesgesetz geregelten Beruf ausgestellt wurde.“
2. Nach § 52d wird folgender § 52e samt Überschrift eingefügt:
§ 52e. (1) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, denen von einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der
- 1. Richtlinie des Rates vom 21. Dezember über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG ), CELEX-Nr.: 31989L0048 , oder
- 2. Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG , CELEX-Nr.: 31992L0051 ,
ausgestellt wurde, mit dem eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in einem Sanitätshilfsdienst mit Erfolg abgeschlossen wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Zulassung zur Berufsausübung im medizinisch-technischen Fachdienst oder in dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und d erfüllt sind.
(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
- 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
- 2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
(3) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzschulung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(4) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den medizinisch-technischen Fachdienst oder den entsprechenden Sanitätshilfsdienst auszuüben, beurteilt wird.
(5) Der Antragsteller hat neben dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis insbesondere den Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Unbescholtenheit vorzulegen.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.“
3. § 68 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 52b Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
Klestil
Schüssel
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