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BGBl I 5/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes und des Gehaltskassengesetzes 2002
(NR : GP XXII RV 41 AB 99 S. 29 . BR: AB 6817 S. 700 .)
[CELEX-Nr.: 32001L0019 ]

5. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. (1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder in der Schweiz ist.

(2) Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten.“

2. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt,
  1. 2. die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des § 3a oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang VII des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG , 90/658/EWG und 2001/19/EG , nachgewiesen wird,“

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.“

4. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Dem Antragsteller, der nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Staatsbürger einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.“

5. § 3a Abs. 2 lautet:

„(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist von der Österreichischen Apothekerkammer im Wege der Landesgeschäftsstelle, bei der die Prüfung für den Apothekerberuf abgelegt wurde, das staatliche Apothekerdiplom zu verleihen.“

6. § 3b lautet:

„§ 3b. Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Der Bescheid ist spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag und die Unterlagen vollständig vorgelegt hat, zu erlassen.“

7. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

§ 3c. (1) Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§ 3a) geführt werden.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.“

8. Im § 11 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 7 des Gehaltskassengesetzes 1959, BGBl. Nr. 254)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154 /2001)“ und in § 11 Abs. 3 der Klammerausdruck „(§ 35 des Gehaltskassengesetzes 1959)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 5 des Gehaltskassengesetzes 2002)“ ersetzt.

9. § 17 Abs. 7 lautet:

„(7) Ist eine öffentliche Apotheke zu verpachten, wird jedoch der Abschluss des Pachtvertrages oder dessen Vorlage zur Genehmigung verzögert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Verpachtung erforderlichen Anordnungen zu treffen; sie kann - sofern diese Anordnungen nicht möglich oder zielführend sind - auch die Schließung der Apotheke verfügen.“

10. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „praktischen Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“, im § 29 Abs. 2 der Ausdruck „praktischen Arztes“ durch den Ausdruck „Arztes für Allgemeinmedizin“ und im § 29 Abs. 3 der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

11. Im § 34 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede“.

12. In § 39 wird die Wendung „(§ 17, vierter Absatz)“ durch die Wendung „(§ 17b)“ ersetzt.

13. In § 45 Abs. 1 wird der Ausdruck „politischen Behörden“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörden“, in § 56 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 jeweils der Ausdruck „politischen Behörde“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörde“ und in § 60 Abs. 1 der Ausdruck „politischen Behörden“ durch den Ausdruck „Bezirksverwaltungsbehörden“ ersetzt.

14. Die Überschrift zu § 51 lautet:

„Entscheidung über den Konzessionsantrag“

15. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.“

16. § 51 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“; folgender Abs. 4 wird eingefügt:

„(4) Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Im Verfahren sind § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 50 nicht anzuwenden.“

17. § 60a lautet:

§ 60a. Die im § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

18. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:

§ 67. (1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.“

19. § 68a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft. § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2004 anhängige Verfahren auf Verleihung des staatlichen Apothekerdiploms und Verfahren zur Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassen­gesetz 2002), BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „0,1vH“ durch den Ausdruck „0,15 vH“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.“

3. § 19 Abs. 2 Z 5 bis 7 lauten:

  1. „5. Zeiten, während derer der Dienstnehmer - sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Ab­kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist - in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,
  1. 6. Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
  1. 7. Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

4. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.“

5. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

§ 75a. § 19 Abs. 2 Z 5 und 6 sowie § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“

Klestil

Schüssel

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