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BGBl I 7/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz-Novelle 2003)
(NR: GP XXII RV 72 AB 106 S. 29 . BR: AB 6822 S. 700 .)
[CELEX-Nr.: 32001L0019 ]

7. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters umfasst der radiologisch-technische Dienst die Anwendung von Kontrastmitteln nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten (Ärztinnen).“

2. § 3 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden.“

3. In § 5 wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Diplomprüfung oder Ergänzungsprüfung (§ 6a) abgelegt wurde,“ ersetzt durch die Wortfolge „von der auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“.

4. In § 6b Abs. 1 wird nach dem Wort „EWR-Vertragsstaates“ die Wortfolge „oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

5. § 6b Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

  1. 1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
  1. 2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet.“

6. In § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Berufsausübung darf“ die Wortfolge „freiberuflich oder“ eingefügt.

7. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „eine Bewilligung“ ersetzt durch die Wortfolge „eine Meldung“.

8. § 7a Abs. 1 entfällt. Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

9. In § 7a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in Abs. 1 genannten“.

10. Dem § 8 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Berufssitz ist von den Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz zu überprüfen, dies insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(6) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 6 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.“

11. In § 11a Abs. 1 wird das Wort „therapeutischen“ gestrichen.

12. In § 11b Abs. 1 wird das Wort „therapeutischen“ gestrichen.

13. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“

14. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 anhängigen Verfahren gemäß § 5 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“

15. § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 3 Abs. 3 Z 3 und § 6b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 7/2003, tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.“

Klestil

Schüssel

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