vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

vgl. § 68

§ 64

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.

(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

vgl. § 68

Schlagworte

Unzulässigkeit der Stimmenthaltung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011656

alte Dokumentnummer

N11986148870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte