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§ 68 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 68

(1) Der den Vorsitz führende Präsident stimmt in der Regel nicht mit. Er kann sich jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung ausgesprochen hat, an derselben durch mündliche Bejahung oder Verneinung der gestellten Frage beteiligen. An namentlichen und geheimen Abstimmungen (§ 66 Abs. 4 und 5) sowie an Wahlen nimmt der den Vorsitz führende Präsident immer teil.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist es keinem in der Sitzung anwesenden Abgeordneten gestattet, sich der Stimme zu enthalten. Dies gilt auch für Abgeordnete, die Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre sind.

vgl. § 64 GOG

Schlagworte

Unzulässigkeit der Stimmenthaltung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008352

alte Dokumentnummer

N11975148910

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