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§ 67 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 67

(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung

  1. 1. über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und
  2. 2. über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)
  1. auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.

(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.

(3) Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.

Schlagworte

Misstrauensvotum

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166730

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