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§ 64 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 64

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.

(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

vgl. § 68 GOG

Schlagworte

Unzulässigkeit der Stimmenthaltung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011656

alte Dokumentnummer

N11986148870

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