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§ 63 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 63

(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.

(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu.

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015933

alte Dokumentnummer

N1199657440J

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