vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 19

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre können in den Debatten des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – zu einem in Verhandlung stehenden Gegenstand auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates auch zu Gegenständen, die nicht in Verhandlung stehen, mündliche Erklärungen abzugeben. In einem solchen Falle hat das Mitglied der Bundesregierung seine diesbezügliche Absicht dem Präsidenten nach Möglichkeit vor Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident macht hievon dem Nationalrat Mitteilung und bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung die Erklärung abgegeben wird. Werden gegen diese Entscheidung des Präsidenten Einwendungen erhoben, so entscheidet der Nationalrat über den Zeitpunkt ohne Debatte.

Vgl. Art. 75 B-VG

Schlagworte

Rederecht der Mitglieder der Bundesregierung (und der Staatssekretäre) im Nationalrat

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012433

alte Dokumentnummer

N1198810685F

Stichworte