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§ 18 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie Stellung sonstiger Personen

§ 18

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – teilzunehmen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse – ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse – Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.

(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.

Vgl. Art. 75 B-VG

Schlagworte

Zitationsrecht, Teilnahme von Beamten bei Verhandlungen des Nationalrates

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40170787

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