vgl. § 68
§ 64
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme hat durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung zu erfolgen.
(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
vgl. § 68
Schlagworte
Unzulässigkeit der Stimmenthaltung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011656
alte Dokumentnummer
N11986148870
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