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§ 65 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 65.

(1) Der Präsident verkündet in der Regel nach Abschluß der Beratung den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Liegen jedoch umfangreiche oder kurzfristig eingebrachte Anträge gemäß § 53 Abs. 3 oder Verlangen bzw. Beschlüsse gemäß § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 oder 4 vor und reicht eine kurze Unterbrechung der Sitzung zur Vorbereitung der Abstimmung nicht aus, kann der Präsident die Abstimmungen auf einen späteren Zeitpunkt (längstens bis an den Schluß der Sitzung) verlegen und einstweilen in der Erledigung der Tagesordnung fortfahren.

(2) Der Präsident hat den Gegenstand, über den abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Abstimmungen sind so durchzuführen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck kommt.

(4) Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.

(5) Jeder Abgeordnete kann — wenn dies der Klarheit des Abstimmungsvorganges beziehungsweise des Ergebnisses der Abstimmung dient — vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Gegenstandes getrennt abgestimmt wird.

(6) Der Präsident hat bekanntzugeben, in welcher Weise er die Abstimmung durchzuführen beabsichtigt, insbesondere, über welche Teile des Gegenstandes er unter Berücksichtigung gestellter Abänderungs- und Zusatzanträge abstimmen lassen beziehungsweise inwieweit er einem allfälligen Verlangen auf getrennte Abstimmung Rechnung tragen und in welcher Reihenfolge er die Fragen zur Abstimmung bringen wird.

(7) Gegen diese Ankündigung des Präsidenten kann jeder Abgeordnete Einwendungen erheben, über die, falls der Präsident ihnen nicht beitritt, der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden hat.

(8) Darüber hinaus kann jeder Abgeordnete, jedoch ohne Unterbrechung des Abstimmungsvorganges, nur noch die Berichtigung oder Klarstellung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung der Fragen beantragen. Tritt der Präsident dem Antrag nicht bei, ist sofort und ohne Debatte darüber abzustimmen.

(9) Es steht dem Präsidenten frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.

Schlagworte

Abänderungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015934

alte Dokumentnummer

N1199657441J

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