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§ 5 BSpkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Darlehen ohne Besicherung

§ 5.

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 40 000 Euro gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40254938