Darlehen ohne Besicherung
§ 5.
Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 35 000 Euro gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
20006506
Dokumentnummer
NOR40242147
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