Darlehen ohne Besicherung
§ 5.
Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 30 000 Euro gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20006506
Dokumentnummer
NOR40213306
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)