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§ 1 BSpkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2024

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

§ 1.

(1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 derAnlage 1, wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria im „Tariflohnindex 2016 insgesamt“ (TLI 2016) veröffentlichte Indexzahl im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. September des Vorjahres gegenüber der für September 2024 veröffentlichten Indexzahl erstmals einen Wert gemäß der Tabelle 1 der Anlage 1 erreicht oder überschreitet. Verminderungen der Indexzahl bleiben unberücksichtigt.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40266314

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