vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 58 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Übergangsbestimmungen

§ 58.

(1) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.

(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32 registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E- Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.

(3) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Abs. 2 ist zulässig.

(4) Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.

(5) Abweichend von § 42b Abs. 1 und 2 gilt

  1. 1. eine Schusswaffe, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht worden ist, oder
  2. 2. eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist und vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 verwendungsunfähig gemacht worden ist,
  1. als gemäß § 42b deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.

(6) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.

(7) Erfüllt das gemäß Abs. 6 einem gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß § 42b vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.

(8) Abweichend von § 18 Abs. 1 gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Abs. 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Abs. 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß § 42b Abs. 3 oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 begründet wurde.

(9) Wird in den Fällen des Abs. 7 das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.

(10) Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß § 12 ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.

(11) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 begangen worden sind, ist § 50 Abs. 1 und 1a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 weiter anzuwenden.

(12) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine zu einer Salutwaffe umgebaute Schusswaffe rechtmäßig besitzen, haben diese der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die den verbotenen Waffen (§ 17), dem Kriegsmaterial (§ 18) oder der Kategorie B (§ 19) zuzurechnen waren, hat die jeweils zuständige Behörde dem Inhaber einer solchen Waffe eine der Kategorie entsprechende Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser Waffe auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung um diese Waffe zu erweitern. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die der Kategorie C zuzurechnen waren, hat die Behörde diese zu registrieren. Für die Beurteilung, welcher Kategorie die Schusswaffen vor dem Umbau zuzurechnen waren, ist die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 anzuwenden.

(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.

(14) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine zu einer halbautomatischen Schusswaffe umgebaute vollautomatische Schusswaffe auf Grund einer Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser umgebauten Schusswaffe auf Grund der ihnen erteilten Bewilligung weiterhin zulässig, sofern der Inhaber einer solchen Schusswaffe dies dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 meldet. Auf Antrag des Betroffenen hat der Bundesminister für Landesverteidigung für eine solche Waffe eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 auszustellen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Abschrift der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 der Behörde zu übermitteln. Diese hat die bestehende Waffenbesitzkarte oder den bestehenden Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B entsprechend einzuschränken.

(15) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde.

(16) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktivierte Schusswaffe besitzen, haben diese der Behörde binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Die Behörde hat die gemeldete deaktivierte Schusswaffe des Betroffenen in der Zentralen Informationssammlung zu registrieren.

(17) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 wesentliche Bestandteile (§ 2 Abs. 2) für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig. Spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 ist für diese wesentlichen Bestandteile eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 zu erteilen. Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 für Schusswaffen der Kategorie B erteilt worden sind, gelten weiter.

(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 und für Schusswaffen der Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (§ 17), Kriegsmaterial (§ 18) und Schusswaffen der Kategorie B (§ 19) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen.

(19) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 erteilte Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 2 für den Besitz, den Erwerb oder das Führen von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, soweit es sich dabei nicht um umgebaute vollautomatische Schusswaffen (§ 2 Abs. 4) handelt, gelten als Waffenbesitzkarte oder Waffenpass gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 oder 11 oder gemäß § 21 Abs. 1 bis 3. Auf Antrag des Inhabers solcher Waffen hat die Behörde eine der Kategorie entsprechende Waffenbesitzkarte oder einen der Kategorie entsprechenden Waffenpass auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung zu erweitern und die Bewilligung gemäß § 18 einzuziehen.

(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18,

(21) Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 nach § 17 Abs. 2 erlassene Verordnungen bleiben unberührt.

(22) Für waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund § 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 erteilt worden sind, entfällt die Beschränkung, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211523

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)