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§ 58 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 58.

(1) Eine Dienstzulage gebührt

  1. 1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
  2. 2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
  3. 3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
  4. 4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
  5. 5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
  6. 6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
  7. 7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  8. 8. den Abteilungsvorständen an Bundessportakademien,
  9. 9. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik eingegliedert sind,
  10. 10. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
  11. 11. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
  12. 12. den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
  13. 13. den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 106,9 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 194,6 €.

(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:

  1. 1. Fremdsprachlehrern an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,
  2. 2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
  3. 3. Lehrern für Werkerziehung an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Mittelschulen,
  4. 4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Praxisschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Mittelschulen.

(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

in der Verwendungsgruppe

in der Zulagenstufe

1

2

3

Euro

L 3

117,4

166,2

235,1

L 2b 1

36,6

50,0

71,6

    

(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.

(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).

(9) Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an einer Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257773

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