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§ 57 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion

§ 57.

(1) Mit der risikoorientierten Inspektion (ROI) werden die Methoden und Intervalle der wiederkehrenden Untersuchungen für druckführende Geräte und Baugruppen in Abhängigkeit von den Schadensauswirkungen und der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit festgelegt. Unter Anwendung des § 53 darf eine ROI unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:

  1. 1. Es sind international anerkannte branchenspezifische europäische oder USamerikanische Regelwerke der ROI anzuwenden und auf deren Basis ein anlagenspezifischer ROIBericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan zu erstellen.
  2. 2. Der ROIBericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan hat eine genaue Analyse der möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen je Baugruppe und Druckgerät zu enthalten und ist in periodischen Abständen zu aktualisieren und dem gegebenenfalls geänderten Risiko anzupassen.
  3. 3. Es sind dem jeweiligen Risiko angepasste Überwachungssysteme für die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte von verfahrenstechnischen Prozessen und Fluiden sowie von Druckgerätekomponenten zu verwenden.
  4. 4. An Druckgeräten und Baugruppen, für die keine ausreichende Kenntnis möglicher Schädigungsmechanismen vorliegt, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 oder gegebenenfalls eine verkürzte Prüffrist festzulegen.
  5. 5. Für erstmalig in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen, die keine hohe Güte im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen aufweisen, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 festzulegen.
  6. 6. In Anwendung der ROIRegelwerke ist von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 ein Prüf- und Inspektionsplan festzulegen und freizugeben.
  7. 7. Die aufgrund des Prüf- und Inspektionsplanes erforderlichen zerstörungsfreien Prüfungen sind von dafür akkreditierten Stellen durchzuführen und zu dokumentieren und von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten.
  8. 8. Von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase sind wiederkehrende Untersuchungen gemäß dem Prüf- und Inspektionsplan, der jedenfalls wiederkehrende Druckprüfungen im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen enthalten muss, durchzuführen.
  9. 9. Risikoorientierte Instandhaltungsplanungen und Wartungen sind in Abstimmung mit dem von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase festgelegten Prüf- und Inspektionsplan vorzunehmen.
  10. 10. Die Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 hat einen Prüfbericht zu Z 6 zu erstellen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von zwölf Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung der ROI bindend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen und -intervalle nach der vorgelegten ROI angewandt werden. Darüber ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei risikoorientierter Inspektion anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Inspektionsstellen erlassen.

Schlagworte

Überwachungsintervall, Prüfplan, Schädigungsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264761

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