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§ 55 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

4. Hauptstück

Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 55.

(1) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 3 sowie die §§ 66, 68, 70, 71, 74 und 80 ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in § 65 vorgesehenen Fristen vereinbaren (Rügeobliegenheit).

(2) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Rechten und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten gemäß diesem Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201198