Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs
§ 70.
(1) Ein Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn
- 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
- 2. der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.
- Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Der Betrag, der zu erstatten ist, muss auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt werden. Bei Lastschriften gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 besteht zusätzlich zu einem Anspruch nach diesem Absatz auch ein Anspruch auf bedingungslose Erstattung innerhalb der Fristen gemäß § 71, sofern dies nicht gemäß Abs. 3 abbedungen wurde.
(2) Wurde der gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 oder gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 lit. b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Abs. 1 Z 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.
(3) In einem Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn
- 1. er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat und
- 2. ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.
(4) Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.
(5) Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in § 74 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201213
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