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§ 41 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Informationen und Vertragsbedingungen

§ 41.

(1) Ein Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  1. 1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
  2. 2. die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
  3. 3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte und
  4. 4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.

(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

  1. 1. den Namen oder die Firma des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift der Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in Österreich, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und
  2. 2. die Kontaktdaten der für den Zahlungsauslösedienstleister zuständigen Behörde.

(3) Die einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 48 sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201184