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§ 66 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 66.

(1) Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass

  1. 1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war,
  2. 2. ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und
  3. 3. nicht durch einen technischen Fehler oder eine andere Störung des von dem Zahlungsdienstleister erbrachten Dienstes beeinträchtigt wurde.

(2) Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so hat der Zahlungsauslösedienstleister nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde und nicht durch einen technischen Fehler oder eine andere Störung im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.

(3) Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich allein genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 63 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus. Der Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201209