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§ 65 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

§ 65.

(1) Zur Erwirkung einer Berichtigung durch den Zahlungsdienstleister hat der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruches einschließlich eines solchen nach § 80 geführt hat, zu unterrichten (Rügeobliegenheit). Hat der Zahlungsdienstleister die Angaben gemäß dem 3. Hauptstück mitgeteilt oder zugänglich gemacht, endet die Frist für den Zahlungsdienstnutzer, um beim Zahlungsdienstleister eine Berichtigung zu erwirken, spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift. Die Verjährung der dem Zahlungsdienstnutzer aufgrund einer fristgerechten Rüge offen stehenden Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer bleiben unberührt.

(2) Sofern ein Zahlungsauslösedienst am Zahlungsvorgang beteiligt ist, hat der Zahlungsdienstnutzer die Berichtigung gemäß Abs. 1 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister zu erwirken. Davon unberührt bleiben § 67 Abs. 2 und § 80 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201208