Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem
§ 54.
(1) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder bei einer schriftlichen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und abschließender Betätigung des Feldes „Wahlkartenantrag senden“, der Wahlkartenantrag im elektronischen Wahladministrationssystem erfasst.
(2) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei einer persönlichen Beantragung vollständig in einem Formular angegeben worden, ist die Beantragung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40213737
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)