Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 53.
(1) Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:
- 1. Familienname und Vorname,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
- 4. bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
- 5. Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,
- 6. Identitätsnachweis,
- 7. E-Mail-Adresse.
(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40213736
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