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§ 52 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Beantragung einer Wahlkarte

§ 52.

(1) Eine Wahlkarte nach dem Muster derAnlage 12 für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen kann ab dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden:

  1. 1. schriftlich, mittels Briefsendung oder
  2. 2. persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder
  3. 3. elektronisch, durch Ausfüllen und Abschicken des „E-Formulars“, auf der für die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen eingerichteten Website (§ 4 Abs. 1 Z 2).

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat für eine schriftliche Beantragung einer Wahlkarte die Anschrift und für eine persönliche Beantragung einer Wahlkarte den Ort und die Öffnungszeiten durch Beschluss festzulegen und gemäß § 11 zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(3) Die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers ist wie folgt glaubhaft zu machen:

  1. 1. bei einem schriftlichen Antrag durch Beigabe der Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises;
  2. 2. bei einer persönlichen Beantragung durch Vorlage eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises und der Abgabe einer Kopie von diesem;
  3. 3. bei einer elektronischen Beantragung durch Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), oder durch das Hochladen einer Kopie eines Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises in das „E-Formular“.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Form der Zustellung (§ 53 Abs. 1 Z 5) bekanntzugeben.

(5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter eine Wahlkarte beantragt, werden der oder dem Wahlberechtigten folgende Stimmzettel übermittelt:

  1. 1. der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
  2. 2. der oder die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung oder Hochschulvertretungen, für welche diese oder dieser wahlberechtigt ist, bzw.
  3. 3. bei gemeinsam an mehreren Bildungseinrichtungen eingerichteten Studien sämtliche Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Vertretungsstrukturen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen, die ein Studium gemeinsam eingerichtet haben.

(6) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss Auftragsverarbeiter mit der Abwicklung der Organisation der Bestellung, Verwaltung und Versendung der Wahlkarten zu beauftragen.

(7) Die Löschung der elektronischen Ausweiskopien und die Vernichtung der Ausweiskopien in Papierform hat frühestens nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel und spätestens eine Woche nach rechtskräftiger Entscheidung allfälliger Rechtsmittel zu erfolgen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231745

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