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§ 53 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2019

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 53.

(1) Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:

  1. 1. Familienname und Vorname,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
  4. 4. bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
  5. 5. Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,
  6. 6. Identitätsnachweis,
  7. 7. E-Mail-Adresse.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213736

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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