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§ 54 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2019

Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem

§ 54.

(1) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Antragstellerin oder den Antragsteller oder bei einer schriftlichen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“ durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und abschließender Betätigung des Feldes „Wahlkartenantrag senden“, der Wahlkartenantrag im elektronischen Wahladministrationssystem erfasst.

(2) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei einer persönlichen Beantragung vollständig in einem Formular angegeben worden, ist die Beantragung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem zu erfassen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213737

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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