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§ 55 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2019

Überprüfung der Wahlberechtigung bei der Beantragung einer Wahlkarte

§ 55.

(1) Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:

  1. 1. das Identifikationsmerkmal (ID) und
  2. 2. alle Wahlberechtigungen.

(2) Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail, welches die Beantragung der Wahlkarte bestätigt, an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß § 16 übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers und an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40213738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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