Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 51
Wer die Mitteilung nach § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
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Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 51
Wer die Mitteilung nach § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
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