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§ 50 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zu Abs. 1: Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911; weiters die Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, insbesondere bezüglich der Zweiten Kanzleiprüfung für Fachbeamte der Gerichtskanzlei sowie das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979; Zu Abs. 2 siehe § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

siehe auch Art. XI §§ 3 und 4 der BGBl. Nr. 91/1993

§. 50.

(1) Zum Beamten der Gerichtskanzlei darf nur ernannt werden, wer den Besitz der für sämmtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolg abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst vorangehen. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes und Vorsteher oder leitende Beamte der Gerichtskanzlei beizuziehen. Ist der Vorbereitungsdienst in einem Lande vollstreckt worden, in dem kein Oberlandesgericht besteht, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte dieses Landes abgelegt werden. Die Prüfungskommission ist in diesem Falle aus Richtern und Kanzleibeamten des Gerichtshofes zu bilden.

(2) Wer seit mindestens einem Jahr als Richteramtsanwärterin oder als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis oder als Rechtspraktikantin oder als Rechtspraktikant in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.

(3) Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.

(4) Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.

siehe auch Art. XI §§ 3 und 4 der BGBl. Nr. 91/1993

Schlagworte

Prüfungskommission, Rat, Kommissionsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40249234

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