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§ 9 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§ 9

Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist.