II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten
§ 9
Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008314
alte Dokumentnummer
N11975148320
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