Verpflichtung zur Differenzierung der Flughafenentgeltregelung
§ 4a.
(1) Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.
(2) Die Differenzierung gemäß Abs. 1 hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:
- 1. Lärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
- 2. Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.
(3) Für die Differenzierung gemäß Abs. 1 kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:
- 1. technische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
- 2. regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
- 3. lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20007827
Dokumentnummer
NOR40236239
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)