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§ 4a FEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Verpflichtung zur Differenzierung der Flughafenentgeltregelung

§ 4a.

(1) Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.

(2) Die Differenzierung gemäß Abs. 1 hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:

  1. 1. Lärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
  2. 2. Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.

(3) Für die Differenzierung gemäß Abs. 1 kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:

  1. 1. technische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
  2. 2. regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
  3. 3. lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40236239

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