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§ 9 FEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Genehmigung der Flughafenentgeltregelung, Konsultationsverfahren

§ 9.

(1) Von einem Flughafenleitungsorgan erstellte Flughafenentgeltregelungen sind der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen. Die Antragstellung hat spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Enthält der Antrag Bestimmungen, welche eine Neuberechnung der Entgelthöhe gemäß den Punkten 6. oder 7. der Anlage beinhalten, hat die Antragstellung wenigstens vier Monate vor Ablauf der geltenden Flughafenentgeltregelung zu erfolgen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. die vorgelegte Flughafenentgeltregelung den in § 8 genannten Anforderungen entspricht und
  2. 2. das Konsultationsverfahren gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(2) Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzerausschuss vor der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 1 zu konsultieren. Diese Konsultation ist zumindest vier Monate vor dem Inkrafttreten der neuen Flughafenentgeltregelung durch Vorlage eines Vorschlags zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung einzuleiten, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind.

(3) Im Rahmen der Konsultation mit dem Nutzerausschuss hat das Flughafenleitungsorgan die im Antrag gemäß Abs. 1 enthaltenen Vorschläge zur Festlegung oder Änderung einer Flughafenentgeltregelung zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen dem Nutzerausschuss vorzulegen. Der Begründung sind insbesondere die im § 12 Abs. 1 angeführten Informationen beizuschließen. Das Flughafenleitungsorgan hat die im Nutzerausschuss vorgebrachten Ansichten vor einer Beschlussfassung über die Vorlage einer neuen Flughafenentgeltregelung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen. Das Flughafenleitungsorgan hat seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die vorgebrachten Ansichten der Flughafennutzer zu begründen, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Regelungen erzielt wurde.

(4) Betrifft ein Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 das Sicherheitsentgelt gemäß § 11 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010, so hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie das Ergebnis des Verfahrens der Bundesministerin für Inneres mitzuteilen.

(5) Die Entscheidung der Behörde ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40236235

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