Diskriminierungsverbot
§ 4.
Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes und des Standorts, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20007827
Dokumentnummer
NOR40236233
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