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§ 3 FEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1. Flughafen: Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 sowie Militärflugplätze, auf denen im Sinne von § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird und auf denen im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 100.000 Passagiere jährlich befördert wurden,
  2. 2. Flughafenleitungsorgan: Zivilflugplatzhalter im Sinne des Luftfahrtgesetzes und der Mitbenützungsberechtigte gemäß § 62 Abs. 3 LFG,
  3. 3. Flughafennutzer: jede natürliche oder juristische Person, welche die Beförderung von Fluggästen, Post bzw. Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen durchführt,
  4. 4. Flughafenentgelt: Eine von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan entrichtete Geldleistung für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Flughafenleitungsorgan bereitgestellt werden und mit Landung, Start, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen, Post und Fracht in Zusammenhang stehen einschließlich des von einem Flughafennutzer an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtenden Entgelts gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, FBG), BGBl. Nr. 97/1998 und des Sicherheitsentgelts gemäß § 11 des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010,
  5. 5. Flughafenentgeltregelung: Jener Teil der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen gemäß § 74 LFG, welcher Flughafenentgelte im Sinne von Z 4 einschließlich deren Höhe regelt,
  6. 6. Flughafennetz: eine Gruppe von Flughäfen, die gemäß § 5 als Flughafennetz anerkannt wurde,
  7. 7. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durchzwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
  8. 8. Verkehrseinheit: Ein auf dem jeweiligen Flughafen von einem Flughafennutzer beförderter Passagier bzw. 100 kg auf dem jeweiligen Flughafen beförderte Fracht oder Post.