§ 4
(1) Artikel 21 und 26 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.
(2) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Sie sind weder pfändbar noch verpfändbar. Sie können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen durch Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach dem jeweiligen nationalen Recht.
(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis spätestens 31. Dezember 2003 bei der zuständigen Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen. Anträge, die unmittelbar beim Fonds einzubringen sind, können auch gesammelt durch Organisationen erfolgen, die, ohne eine der in § 7 Abs. 4 genannten Partnerorganisationen zu sein, die Interessen von Personen gemäß § 2 vertreten. Die Leistungen werden in diesen Fällen vom Fonds direkt an die Leistungsberechtigten erbracht.
(4) Anbringen an den Fonds sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(5) Personen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 eine Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Personen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 können Leistung nach diesem Bundesgesetz nur dann erhalten, wenn ihr Zwangsarbeitseinsatz zum überwiegenden Teil auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich stattfand. Der Fonds hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Anträge, für deren Behandlung er nicht zuständig ist, direkt an die Abwicklungsstelle der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet werden bzw. Anträge, die der Stiftung zukamen, entgegengenommen werden können. Andererseits ist sicherzustellen, dass es bei Leistungen an Zwangsarbeiter zu keinen Doppelzahlungen seitens der Stiftung bzw. des Fonds kommt.
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