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§ 3 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 3

(1) Die Höhe der Leistungen beträgt:

  1. 1. 105 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Sklavenarbeiter).
  2. 2. 35 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mussten.
  3. 3. 20 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen (Haushalt, Hotels uä.) leisten mussten.
  4. 4. Kinder und Minderjährige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erhalten den Betrag, der dem Elternteil zusteht oder zustehen würde. Bei Deportation mit beiden Elternteilen, die unterschiedliche Beträge erhalten oder erhalten würden, gilt der jeweils höhere Betrag.
  5. 5. An Frauen, die während der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen Kinder in Ostarbeiterinnen Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden, kann eine zusätzliche Leistung von 5 000 S erbracht werden.

(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum Höchstbetrag der ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Abs. 1 Z 2 oder 3) erhalten.

(3) Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten den jeweils höchsten Betrag.