§ 3
(1) Die Höhe der Leistungen beträgt:
- 1. 105 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Sklavenarbeiter).
- 2. 35 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit in Industrie, Gewerbe, Bauwirtschaft, Elektrizitätswirtschaft und in der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, in öffentlichen Einrichtungen, bei Reichsbahn oder Reichspost leisten mussten.
- 3. 20 000 S bei Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Zwangsarbeiter), die Zwangsarbeit ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft oder in Form persönlicher Dienstleistungen (Haushalt, Hotels uä.) leisten mussten.
- 4. Kinder und Minderjährige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erhalten den Betrag, der dem Elternteil zusteht oder zustehen würde. Bei Deportation mit beiden Elternteilen, die unterschiedliche Beträge erhalten oder erhalten würden, gilt der jeweils höhere Betrag.
- 5. An Frauen, die während der Zeit ihres Einsatzes als Zwangsarbeiterinnen Kinder in Ostarbeiterinnen Entbindungsheimen zur Welt brachten oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden, kann eine zusätzliche Leistung von 5 000 S erbracht werden.
(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 3 angesprochenen Härtefälle können Leistungen bis zum Höchstbetrag der ihrem Einsatz entsprechenden Kategorie (Abs. 1 Z 2 oder 3) erhalten.
(3) Personen, die die Voraussetzungen für mehrere Kategorien erfüllen, erhalten den jeweils höchsten Betrag.
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