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§ 2 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 2

(1) Der Fonds erbringt einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime

  1. 1. zwangsweise oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen zur Arbeit in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht wurden oder nach freiwilligem Aufenthalt auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich an einer Heimkehr gehindert wurden, hier zur Arbeit gezwungen wurden, besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen waren und entweder
  1. a) haftmäßig untergebracht oder sonst einer wesentlichen Freiheitsbeschränkung unterworfen waren oder
  2. b) in ihren persönlichen Rechten eingeschränkt oder besonders strengen Disziplinärmaßnahmen unterworfen waren (Zwangsarbeiter bzw. Zwangsarbeit); oder
  1. 2. während einer Inhaftierung in einem auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich gelegenen Konzentrationslager oder in einer einem solchen Lager gleichzuhaltenden Haftstätte unter unmenschlichen Bedingungen zur Arbeit gezwungen wurden (Sklavenarbeiter bzw. Sklavenarbeit); oder
  2. 3. unter den im Einleitungssatz der Z 1 genannten Voraussetzungen durch die Arbeit eine nachweislich schwere oder nachhaltige physische oder psychische Schädigung erlitten haben (besondere Härtefälle); oder
  3. 4. als Kinder oder Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres zusammen mit einem oder beiden Elternteilen (Z 1 bis Z 3) in das Gebiet der heutigen Republik Österreich verbracht oder während des Zwangsarbeitseinsatzes der Mutter hier geboren wurden.

(2) Der Fonds erbringt weiters einmalige Geldleistungen an natürliche Personen, die vom nationalsozialistischen Regime ohne die Bedingung des Einleitungssatzes des Abs. 1 Z 1 zu erfüllen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder im Zusammenhang mit medizinischen Experimenten auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich unter Bedingungen arbeiten mussten, die jenen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder b gleichkamen.

(3) An ehemalige Kriegsgefangene werden Leistungen nicht erbracht.