vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Versöhnungsfonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2000

§ 5

(1) Die Auszahlung der Leistung hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegen die Republik Österreich oder österreichische Unternehmen unwiderruflich zu verzichten. Der Fonds hat sicherzustellen, dass Sklaven- und Zwangsarbeiter, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung aus der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten, auch den unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegenüber der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen abgeben. Umgekehrt haben die Sklaven- und Zwangsarbeiter, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 1 Leistung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten, in ihrer Erklärung gegenüber dem Fonds auch auf die Geltendmachung von Forderungen für Sklaven- und Zwangsarbeit gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen unwiderruflich zu verzichten.

(2) Österreichische Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich hatten oder haben, sowie deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben. Österreichische Unternehmen sind weiters außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich gelegene Unternehmen, an denen österreichische Unternehmen gemäß Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vH beteiligt waren oder sind.

Stichworte