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§ 4 IG-L Off-RoadV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen

§ 4.

(1) § 2 ist auf mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die mit einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das den Bestimmungen derAnlage 1 entspricht, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht. Dieser Nachweis hat zumindest die in der Anlage 2 angeführten Informationen zu enthalten. Er ist vom Betreiber so aufzubewahren, dass er während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist.

(2) Der Hersteller, im Falle eines Imports aus dem Ausland der Importeur, hat an jedem Partikelfiltersystem gemäß Abs. 1 gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anzubringen, das folgende Angaben enthält:

  1. 1. Name des Herstellers oder Importeurs,
  2. 2. Seriennummer,
  3. 3. Typenbezeichnung und
  4. 4. Name der Stelle, die die Übereinstimmung des Partikelfiltersystems mit den Bestimmungen der Anlage 1 festgestellt hat.

(3) Der Betreiber, der von der Ausnahme gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, hat zumindest einmal pro Jahr eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems durch eine gemäß Abs. 4 befugte Stelle vornehmen zu lassen. Dazu reicht in der Regel eine optische Begutachtung der Innenseite des Auspuffrohres und der Abgase beim Startvorgang oder die Verwendung eines einfachen Handmessgerätes. Eine Überprüfung der Anforderungen nachAnlage 1 muss in diesem Rahmen nicht durchgeführt werden. Eine Dokumentation über die zuletzt vorgenommene Durchführung dieser Kontrolle ist wie ein schriftlicher Nachweis gemäß Abs. 1 aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Eine Überprüfung, ob das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, hat im Rahmen dieser jährlichen Überprüfung nicht zu erfolgen.

(4) Befugte Stellen zur Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 3 sind akkreditierte Stellen, Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse (insbesondere einschlägig tätige Ingenieurbüros oder Inhaber eines Befähigungsnachweises für das Gewerbe KFZ-Techniker oder KFZ-Mechaniker).

(5) Messverfahren und Prüfabläufe zur Feststellung der Übereinstimmung eines Partikelfiltersystems mit den Bestimmungen derAnlage 1 richten sich nach dem Stand der Technik.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008343

Dokumentnummer

NOR40148776

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