Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
§ 3.
(1) Für folgende Arten von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ist § 2 nicht anzuwenden:
- 1. Teleskopstapler für universelle Hebe- und Transportaufgaben mit großen Reichweiten und Höhen,
- 2. Drehbohranlagen,
- 3. Straßenfräsen,
- 4. Schub- und Laderaupen mit Spezialaufbauten, etwa ein Kabelpflug oder Rohrleger, sowie
- 5. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem Partikelfiltersystem ausgestattet wurden, das früheren Bestimmungen der Landeshauptmänner über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte entspricht, die gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten sind. Eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems muss entsprechend § 4 Abs. 3 jährlich vorgenommen werden.
(2) § 2 ist auf jene mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, für die eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros vorliegt, dass eine Nachrüstung mit einem Partikelfiltersystem aus motor- oder einsatztechnischen Gründen nicht möglich ist oder dadurch die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der mobilen technischen Einrichtung, der Maschine oder des Geräts so eingeschränkt wird, dass ein marktüblicher Gebrauch nicht mehr möglich wäre. Diese Bestätigung muss so aufbewahrt werden, dass sie während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist, und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Schlagworte
Hebeaufgabe, Schubraupe
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20008343
Dokumentnummer
NOR40148775
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